Dieser empfing den Strafbefehl am 17. November 2023 (vgl. act. 11/23A), sodass die zehntägige Einsprachefrist am 18. November 2023 zu laufen begann und am 27. November 2023 endete. Die Einsprache des Beschwerdeführers, welche am 28. November 2023 bei der französischen Post aufgegeben wurde (vgl. act. 11/24), am 1. Dezember 2023 bei der Schweizerischen Post eintraf (act. 11/24A) und am 5. Dezember 2023 der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde, erfolgte nicht rechtzeitig, da sie spätestens am 27. November 2023 bei der Strafbehörde hätte abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen.