ee) Zeigt ein Rechtsanwalt gegenüber der Staatsanwaltschaft mit einer Mandatsanzeige eine uneingeschränkte Interessensvertretung eines Verfahrensbeteiligten an, darf diese grundsätzlich von einer gültigen Vertretung ausgehen. Sobald eine Vertretung vorliegt, bleibt der Staatsanwaltschaft nach dem oben Ausgeführten (vgl. E. II/3a/aa) für eine zulässige, fristauslösende Zustellung keine andere Möglichkeit, als den Strafbefehl dem Rechtsvertreter zuzustellen. Entsprechend wurde der Strafbefehl vom 16. November 2023 zu Recht an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Dieser empfing den Strafbefehl am 17. November 2023 (vgl. act.