Schreiben wies er jedoch nicht darauf hin, dass er den Beschwerdeführer nur im Zusammenhang mit haftpflicht- und versicherungsrechtlichen Fragen, nicht aber in der strafrechtlichen Angelegenheit vertreten habe. Von einer (internen) Mandatsniederlegung am 17. November 2023, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird, konnte der Beschwerdegegner keine Kenntnis erlangen.