Eine entsprechende Mitteilung des Rechtsvertreters wäre jedoch insbesondere dann zu erwarten gewesen, wenn für das Strafverfahren nie ein Mandatsverhältnis bestanden hätte. Erst nachdem der Beschwerdeführer mittels eigenständiger Eingabe um Strafbefreiung ersucht hatte (vgl. act. 11/24) und sich der Beschwerdegegner deshalb an den Rechtsvertreter gewandt hatte, um diesem mitzuteilen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers als verspätete Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. November 2023 entgegengenommen werde (vgl. act. 11/25), mitunter nach Ablauf der Einsprachefrist, zeigte der Rechtsvertreter dem Beschwerdegegner an, dass das Mandat erloschen sei (act. 11/26). Selbst in diesem