AK.2024.115-AK 7/12 Beschwerdeführer entgegen der Bezeichnung seiner Rolle im Strafverfahren (vgl. act. 11/20) nicht vertrete. Selbst nachdem der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17. November 2023 den Strafbefehl erhielt, wurde gegenüber dem Beschwerdegegner keine Beendigung des Mandatsverhältnisses angezeigt. Eine entsprechende Mitteilung des Rechtsvertreters wäre jedoch insbesondere dann zu erwarten gewesen, wenn für das Strafverfahren nie ein Mandatsverhältnis bestanden hätte.