dd) Allerdings wäre eine allfällige Mandatsbeschränkung für den Beschwerdegegner nicht ersichtlich gewesen. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers trat mit einer gewöhnlichen Anwaltsvollmacht auf, welche die Vertretungsmacht nebst der sachlichen Beschränkung auf den Unfall vom 21. September 2023, nicht weiter einschränkte (vgl. act. 11/19). Dies änderte sich auch nach Retournierung der Akten (vgl. act. 11/22) nicht; namentlich hatte er den Beschwerdegegner nicht darauf hingewiesen, dass er den