Zu beachten ist auch, dass der Rechtsvertreter einzig um Einsicht in den Polizeirapport ersuchte, nicht jedoch um Einsicht in die vollständigen Strafakten (vgl. act. 11/19). Sodann bezeichnete er den Beschwerdeführer in seiner Mandatsanzeige als "Beteiligten" (act. 11/19), was darauf zurückzuführen sein könnte, dass er mit der Einsicht in den Polizeirapport die Rolle des Beschwerdeführers im Strafverfahren in Erfahrung bringen bzw. sich einen ersten Überblick über das Unfallgeschehen verschaffen wollte.