cc) Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sein Rechtsvertreter ausschliesslich für die Prüfung seiner zivilrechtlichen Ansprüche mandatiert gewesen sei, sind grundsätzlich denkbar. Dies vor dem Hintergrund, dass seine Kontaktangaben an die Opferhilfe weitergegeben wurden (vgl. act. 11/1, S. 8) und dadurch der Rechtsvertreter mit der Abklärung möglicher Opferansprüche betraut worden sein könnte (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 OHG). Zu beachten ist auch, dass der Rechtsvertreter einzig um Einsicht in den Polizeirapport ersuchte, nicht jedoch um Einsicht in die vollständigen Strafakten (vgl. act. 11/19).