Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Für die Zustellung sind die allgemeinen Bestimmungen von Art. 84 ff. StPO anwendbar. Demnach werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung ist zwingender Natur, sodass eine direkte Zustellung an die anwaltlich vertretene Partei nicht rechtswirksam erfolgen und die anwaltlich vertretene Partei eine solche auch nicht verlangen kann. Dies gilt insbesondere für Strafbefehle (BGE 144 IV 64 E. 2 = Pra 107 [2018]