c) Der Beschwerdegegner bringt mit Verweis auf die Anwaltsvollmacht (act. 11/19) vor, das Mandat des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sei keineswegs auf zivilrechtliche (Opfer-)Ansprüche unter Ausschluss des Strafrechts beschränkt gewesen. Vielmehr habe der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 (act. 11/26) erst auf Mit- AK.2024.115-AK 5/12 teilung des Verfahrensleiters hin, die Einsprache sei zu spät erfolgt, gegenüber der Strafbehörde erklärt, dass das Mandat erloschen sei (act. 10).