Zudem hält der Beschwerdeführer fest, er sei während des Zeitraums vom 17. bis 27. November 2023 aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen, sich schmerzfrei oder selbständig zu bewegen. Die zehntätige Einsprachefrist berücksichtige dies nicht. Aus diesen Gründen, so der Beschwerdeführer, werde bestritten, dass die zehntätige Einsprachefrist am 17. November 2023 zu laufen begonnen habe. Der Fall solle der Fairness halber nochmals unter Berücksichtigung dieser Aspekte beurteilt werden. Das Gericht werde ersucht, in materieller Hinsicht die psychischen und physischen Schäden, welche er durch den Unfall erlitten habe, zu berücksichtigen und die Anwendung von Art.