b) Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Rechtsvertreter sei von den Sozialdiensten beauftragt worden, ihn nur als Opfer zu vertreten und nur seine zivilrechtlichen Ansprüche aufgrund der erlittenen körperlichen Verletzungen gegenüber den Versicherungen zu verteidigen. Hingegen sei dieser für das Strafverfahren nicht mandatiert gewesen, da dies nicht in seinen Kompetenzbereich falle. Es sei zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter klar kommuniziert worden, Letzterer könne ihn im Strafverfahren nicht vertreten und wünsche ausschliesslich Einsicht in die Strafakten, um die Ansprüche gegenüber den Versicherungen zu prüfen. Aufgrund des Strafbefehls, worin er verurteilt werde, habe sein