auch nicht weiter erstaune. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei nicht ersichtlich, inwiefern der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer durch die fehlende Übersetzung daran gehindert gewesen sei, die zehntägige Einsprachefrist zu wahren. Vielmehr sei das Verpassen dieser Frist als grobe prozessuale Unsorgfalt des Rechtsanwalts zu werten, falls der Beschwerdeführer sich tatsächlich gegen den Strafbefehl habe zur Wehr setzen wollen. Unter diesen Umständen könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die fehlende Übersetzung berufen (act. 3, S. 4 f.).