Es könne deshalb ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Rechtsanwalt sowohl inhaltlich (Sachverhalt, rechtliche Würdigung und Strafe) wie auch prozessual (Einsprachemöglichkeit) umfassend aufgeklärt worden sei – etwas Anderes mache er nicht geltend. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe vom Beschwerdegegner auch keine Übersetzung des Strafbefehls verlangt oder geltend gemacht, aufgrund der fehlenden Übersetzung verstehe sein Mandant die Vorwürfe oder die Rechtsmittelbelehrung nicht, was mit Blick auf den einfachen Sachverhalt und die einem Rechtsanwalt ohne weiteres als bekannt vorauszusetzende Einsprachemöglichkeit