AK.2024.115-AK 3/12 Weiter erwog die Vorinstanz, der Rechtsvertreter, welcher im Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls mandatiert gewesen sei, gebe auf seiner Webseite als Sprachkenntnisse Deutsch und Französisch an. Insbesondere dessen Zweisprachigkeit werde der Grund dafür gewesen sein, dass er als Anwalt mandatiert worden sei. Zu den Kernaufgaben eines Rechtsanwalts in einem Strafverfahren gehöre eine umfassende Beratung, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt werde, informiert über die Wahrung ihrer Rechte und Interessen und damit über das weitere Vorgehen entscheiden zu können.