a) Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschwerdeführer sei zwischen dem 23. Oktober und 6. Dezember 2023 anwaltlich vertreten gewesen. Demnach sei der Strafbefehl korrekterweise dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden. Eine zusätzliche Zustellung an die Wohnadresse des Beschwerdeführers habe nicht erfolgen müssen (act. 3, S. 3).