und endete am 12. März 2024. Da die Frist auch als gewahrt gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO), erfolgte die Beschwerde infolge des Eingangs bei der Vorinstanz am 11. März 2024 rechtzeitig. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten.