1.- a) Gegen erstinstanzliche Nichteintretensentscheide über Einsprachen gegen Strafbefehle ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1, EG-StPO]). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).