Die Vorinstanz verzichtete am 4. April 2024 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft übermittelte am 9. April 2024 die Verfahrensakten und beantragte die kostenfällige AK.2024.115-AK 2/12 Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II.