B.- Am 12. März 2024 überwies die Vorinstanz der Anklagekammer eine Eingabe von A.___ in französischer Sprache zur Prüfung, ob dies eine Beschwerde sei. Der Verfahrensleiter nahm die Eingabe einstweilen als Beschwerde entgegen und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Übersetzung in der Amtssprache nachzureichen. Mit Eingabe vom 28. März 2024 (Datum des Eingangs) kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Eingabe sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.