Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 (Datum des Eingangs) ersuchte A.___ bei der Staatsanwaltschaft um Strafbefreiung. Diese nahm die Eingabe als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. November 2023 entgegen, hielt an diesem fest und überwies ihn zusammen mit den Akten an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland. Mit Entscheid ST.2024.3 vom 22. Februar 2024 trat der Einzelrichter am Kreisgericht Wer- denberg-Sarganserland auf die Einsprache von A.___ nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 600.–.