Demnach sind das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen. Die beschuldigte Person wird dadurch nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf zu signalisieren bzw. ist gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen. Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13 Kanton St.Gallen Gerichte Anklagekammer Entscheid vom 30. Mai 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Dr. Armin Bossart, a.o. Gerichtsschreiber Damian Hartmann