Entscheid Kantonsgericht, 30.05.2024 Art. 68 und Art. 354 StPO (SR 312.0) Der beschuldigten Person ist, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Diese Grundsätze gelten auch im Strafbefehlsverfahren. Demnach sind das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen.