{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-115-AK_2024-05-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13065&type=1563347022&cHash=b75579588381fda367dd36d1681843d9", "Checksum": "52e9854d133a8224d508cb05bd2191d4"}, "Scrapedate": "2026-03-19", "Num": ["AK.2024.115-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 68 und Art. 354 StPO (SR 312.0)\r\n\r\nDer beschuldigten Person ist, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Diese Grundsätze gelten auch im Strafbefehlsverfahren. Demnach sind das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen. Die beschuldigte Person wird dadurch nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf zu signalisieren bzw. ist gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2081", "Zeit UTC": "19.03.2026 04:23:33", "Checksum": "8f543a6fb979240301e0642262556cba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK\nRegeste:\nArt. 68 und Art. 354 StPO (SR 312.0)\r\n\r\nDer beschuldigten Person ist, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Diese Grundsätze gelten auch im Strafbefehlsverfahren. Demnach sind das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen. Die beschuldigte Person wird dadurch nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf zu signalisieren bzw. ist gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen.\n\nc) Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid\nder Vorinstanz (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) ist aufzuheben. Entsprechend gilt die Einsprache für das weitere Verfahren vor der Vorinstanz als rechtzeitig erfolgt, da dem Beschwerdeführer aus der fehlenden Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls kein Nachteil erwachsen darf. Die Angelegenheit ist zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland zurückzuweisen.\n\n4.- a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren\nRechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1\nStPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin\nauch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nFr. 1'500.– (Entscheidgebühr; Art. 15 Ziff. 23 GKV) vom Staat zu tragen.\n\nb) Erfolgt weder ein vollständiger noch ein teilweiser Freispruch noch eine Einstellung\ndes Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2\nStPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 StPO). Die Beschwerde enthält bezüglich der\nEntschädigung weder einen Antrag noch eine Begründung (vgl. act. 6). Dem Beschwerdeführer ist mangels eines Antrags und mangels einer Begründung keine Entschädigung\nzuzusprechen.\n\nAK.2024.115-AK 11/12\nEntscheid\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 22. Februar 2024 (ST.2024.3) wird aufgehoben.\n\nLe recours est admis et la décision du juge unique du Tribunal d'arrondissement de\nWerdenberg-Sarganserland du 22 février 2024 (ST.2024.3) est annulée.\n\n2. Die Angelegenheit wird zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Kreisgericht\nWerdenberg-Sarganserland zurückgewiesen.\n\nL'affaire est renvoyée à l'instance précédante au vue des débats.\n\n3. Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr).\n\nLe canton de Saint-Gall prend en charge les dépens de la procédure de recours, arrêtés à 1'500.– francs suisses (frais de décision).\n\n4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.\n\nAucune indemnité n'est accordée.\n\nAK.2024.115-AK 12/12\n"}