{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-115-AK_2024-05-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13065&type=1563347022&cHash=b75579588381fda367dd36d1681843d9", "Checksum": "e01f4f46cb12fc6a8006ce92106eca38"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.115-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 68 und Art. 354 StPO (SR 312.0)\r\n\r\nDer beschuldigten Person ist, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Diese Grundsätze gelten auch im Strafbefehlsverfahren. Demnach sind das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen. Die beschuldigte Person wird dadurch nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf zu signalisieren bzw. ist gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:30:37", "Checksum": "80cfa0b47e2de39d3897421eb018215c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK\nRegeste:\nArt. 68 und Art. 354 StPO (SR 312.0)\r\n\r\nDer beschuldigten Person ist, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Diese Grundsätze gelten auch im Strafbefehlsverfahren. Demnach sind das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen. Die beschuldigte Person wird dadurch nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf zu signalisieren bzw. ist gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen.\n\nAus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Eine Partei ist jedoch nur dann geschützt, wenn sie sich nach Treu und Glauben\n(Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte\nerkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts vermag eine unrichtige\nRechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Wann eine grobe prozessuale Unsorgfalt vorliegt,\nbeurteilt sich nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der betreffenden Person. Diese Rechtsprechung kommt auch dann zur Anwendung, wenn die\nRechtsmittelbelehrung unter Missachtung von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht übersetzt wurde.\nUmso mehr muss dies der Fall sein, wenn eine Übersetzung des Dispositivs fehlt, denn\nnur eine solche erlaubt es der beschuldigten Person, die Tragweite der mit dem Strafbefehl ausgesprochenen Sanktion und die Notwendigkeit einer Einsprache einzuschätzen\n(vgl. zum Ganzen BGer 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2, 6B_667/2022 vom\n15. Dezember 2019 E. 5.2, 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.1, 6B_611/2020 vom\n19. April 2021 E. 1.6, 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.2 und 6B_963/2013 vom\n6. Februar 2015 E. 3.4). Darüber hinaus ist es unzulässig, die Rechtsmittelfrist um die Zeit\nzu verkürzen, die für die Beschaffung der Übersetzung benötigt wird, und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die finanziellen Mittel dazu hätte oder nicht (BGer\n\nAK.2024.115-AK 9/12\n6B_277/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.2.2 und 6B_963/2013 vom 6. Februar 2015 E. 3.3.2;\nBSK StPO-RIEDO, 3. Aufl. 2023, Art. 94 N 38b).\n\nbb) Der Beschwerdeführer ist marokkanisch-französischer Doppelbürger; seine Muttersprache ist Arabisch und sein Wohnsitz befindet sich in Frankreich (act. 11/1, S. 2 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. September 2023 wurde ein Dolmetscher\nbeigezogen, um die Einvernahme von Deutsch in die für den Beschwerdeführer verständliche französische Sprache zu übersetzen (act. 11/4, S. 1). Demnach ist unstrittig, dass\nder Beschwerdeführer der Amtssprache Deutsch nicht mächtig ist, weshalb Übersetzungen im Rahmen von Art. 68 StPO grundsätzlich notwendig sind. Ebenso steht fest, dass\nweder das Dispositiv noch die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 16. November\n2023 in die französische Sprache übersetzt wurden (vgl. act. 11/23).\n\nEntgegen der Ansicht der Vorinstanz kann dem Beschwerdeführer keine grobe Unsorgfalt\nvorgeworfen werden, welche den Mangel in der Rechtsmittelbelehrung (fehlende Übersetzung) aufwiegen würde. Es trifft zwar zu, dass eine Einspracheerhebung durch den\ndamaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus Dilligenzgründen unter Umständen wohl angezeigt gewesen wäre, unabhängig davon, ob dieser im internen Verhältnis\nmit dem Beschwerdeführer (auch) für das Strafverfahren mandatiert gewesen war. Allerdings vermag dies den Umstand, wonach sich der in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführer innert einer zehntätigen Rechtsmittelfrist eigenständig gegen einen Strafbefehl,\ndessen Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung entgegen der ständigen bundesgerichtlichen\nRechtsprechung nicht übersetzt worden waren, zur Wehr setzen musste, nicht zu kompensieren. Vielmehr ist im konkreten Fall zu beachten, dass die als Einsprache entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers (act. 11/24) lediglich vier Tage zu spät erfolgte (vgl. oben E. II/3a/ee). Vor diesem Hintergrund kann ihm aufgrund der fehlenden\nÜbersetzung auch nicht vorgeworfen werden, treuwidrig lange mit einer Einsprache zugewartet zu haben.\n\nIm Übrigen wäre auch bei einer direkten postalischen Zustellung des Strafbefehls an die\nWohnsitzadresse des Beschwerdeführers in Frankreich eine Übersetzung mindestens der\nwichtigsten Textstellen, das heisst insbesondere des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO und die Modalitäten der rechtzeitigen\nZustellung aus dem Ausland, erforderlich gewesen (vgl. Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.1] i.V.m. Art. 15 Ziff. 3 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.12] i.V.m. Art. X Ziff. 3 des Vertrags zwischen dem Schweizerischen Bun-\n\nAK.2024.115-AK 10/12\ndesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen\nÜbereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.934.\n92]). Entsprechend kann offenbleiben, wie es sich mit dem an den Beschwerdeführer\nadressierten, in den wesentlichen Teilen ebenfalls nicht übersetzten Strafbefehl vom\n26. Oktober 2023 (act. 11/21) verhält. Er wird von keiner Partei angesprochen, weshalb\nunklar ist, ob er überhaupt versandt wurde.\n\n"}