{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-115-AK_2024-05-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13065&type=1563347022&cHash=b75579588381fda367dd36d1681843d9", "Checksum": "e01f4f46cb12fc6a8006ce92106eca38"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.115-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 68 und Art. 354 StPO (SR 312.0)\r\n\r\nDer beschuldigten Person ist, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Diese Grundsätze gelten auch im Strafbefehlsverfahren. Demnach sind das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen. Die beschuldigte Person wird dadurch nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf zu signalisieren bzw. ist gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:30:37", "Checksum": "80cfa0b47e2de39d3897421eb018215c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK\nRegeste:\nArt. 68 und Art. 354 StPO (SR 312.0)\r\n\r\nDer beschuldigten Person ist, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Diese Grundsätze gelten auch im Strafbefehlsverfahren. Demnach sind das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen. Die beschuldigte Person wird dadurch nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf zu signalisieren bzw. ist gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen.\n\nAK.2024.115-AK 7/12\nBeschwerdeführer entgegen der Bezeichnung seiner Rolle im Strafverfahren (vgl.\nact. 11/20) nicht vertrete. Selbst nachdem der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17. November 2023 den Strafbefehl erhielt, wurde gegenüber dem Beschwerdegegner keine Beendigung des Mandatsverhältnisses angezeigt. Eine entsprechende\nMitteilung des Rechtsvertreters wäre jedoch insbesondere dann zu erwarten gewesen,\nwenn für das Strafverfahren nie ein Mandatsverhältnis bestanden hätte. Erst nachdem der\nBeschwerdeführer mittels eigenständiger Eingabe um Strafbefreiung ersucht hatte (vgl.\nact. 11/24) und sich der Beschwerdegegner deshalb an den Rechtsvertreter gewandt hatte, um diesem mitzuteilen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers als verspätete Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. November 2023 entgegengenommen werde (vgl.\nact. 11/25), mitunter nach Ablauf der Einsprachefrist, zeigte der Rechtsvertreter dem Beschwerdegegner an, dass das Mandat erloschen sei (act. 11/26). Selbst in diesem\nSchreiben wies er jedoch nicht darauf hin, dass er den Beschwerdeführer nur im Zusammenhang mit haftpflicht- und versicherungsrechtlichen Fragen, nicht aber in der strafrechtlichen Angelegenheit vertreten habe. Von einer (internen) Mandatsniederlegung am\n17. November 2023, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird, konnte der Beschwerdegegner keine Kenntnis erlangen.\n\nee) Zeigt ein Rechtsanwalt gegenüber der Staatsanwaltschaft mit einer Mandatsanzeige\neine uneingeschränkte Interessensvertretung eines Verfahrensbeteiligten an, darf diese\ngrundsätzlich von einer gültigen Vertretung ausgehen. Sobald eine Vertretung vorliegt,\nbleibt der Staatsanwaltschaft nach dem oben Ausgeführten (vgl. E. II/3a/aa) für eine zulässige, fristauslösende Zustellung keine andere Möglichkeit, als den Strafbefehl dem\nRechtsvertreter zuzustellen. Entsprechend wurde der Strafbefehl vom 16. November 2023\nzu Recht an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Dieser\nempfing den Strafbefehl am 17. November 2023 (vgl. act. 11/23A), sodass die zehntägige\nEinsprachefrist am 18. November 2023 zu laufen begann und am 27. November 2023\nendete. Die Einsprache des Beschwerdeführers, welche am 28. November 2023 bei der\nfranzösischen Post aufgegeben wurde (vgl. act. 11/24), am 1. Dezember 2023 bei der\nSchweizerischen Post eintraf (act. 11/24A) und am 5. Dezember 2023 der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde, erfolgte nicht rechtzeitig, da sie spätestens am 27. November\n2023 bei der Strafbehörde hätte abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen\nPost, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben\nwerden müssen. Entsprechend wäre auf die Einsprache des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht einzutreten (Art. 356 Abs. 2 StPO).\n\nAK.2024.115-AK 8/12\nb) Es stellt sich aber die Frage, ob und inwieweit sich die fehlende Übersetzung des\nStrafbefehls auf die Rechtzeitigkeit der Einsprache auswirkt.\n\naa) Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen\nmündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht, wobei kein Anspruch auf vollständige\nÜbersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht (Art. 68 Abs. 2 StPO).\nDiese Grundsätze gelten auch im Strafbefehlsverfahren. Demnach sind das Dispositiv\nund die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen. Die beschuldigte Person\nwird dadurch nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf zu signalisieren bzw. ist\ngehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (vgl. zum Ganzen BGE 145\nIV 197 E. 1.3.3; BGer 6B_657/2022 vom 20. September 2023 E. 1.3.3, 6B_824/2022 vom\n8. Juni 2023 E. 2.3.2, 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2, 6B_667/2017 vom\n15. Dezember 2017 E. 5.4 und 6B_964/2013 vom 6. Februar 2015 E. 3.3.3; BSK StPO-\nURWYLER/STUPF, 3. Aufl. 2023, Art. 68 N 7; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 1360; OBERHOLZER, a.a.O., N 670).\n\n"}