{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-115-AK_2024-05-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13065&type=1563347022&cHash=b75579588381fda367dd36d1681843d9", "Checksum": "e01f4f46cb12fc6a8006ce92106eca38"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.115-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 68 und Art. 354 StPO (SR 312.0)\r\n\r\nDer beschuldigten Person ist, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Diese Grundsätze gelten auch im Strafbefehlsverfahren. Demnach sind das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen. Die beschuldigte Person wird dadurch nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf zu signalisieren bzw. ist gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:30:37", "Checksum": "80cfa0b47e2de39d3897421eb018215c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK\nRegeste:\nArt. 68 und Art. 354 StPO (SR 312.0)\r\n\r\nDer beschuldigten Person ist, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Diese Grundsätze gelten auch im Strafbefehlsverfahren. Demnach sind das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen. Die beschuldigte Person wird dadurch nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf zu signalisieren bzw. ist gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen.\n\nDer Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Für die Zustellung sind die allgemeinen Bestimmungen von Art. 84 ff. StPO anwendbar. Demnach werden Mitteilungen an Parteien, die\neinen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3\nStPO). Diese Bestimmung ist zwingender Natur, sodass eine direkte Zustellung an die\nanwaltlich vertretene Partei nicht rechtswirksam erfolgen und die anwaltlich vertretene\nPartei eine solche auch nicht verlangen kann. Dies gilt insbesondere für Strafbefehle\n(BGE 144 IV 64 E. 2 = Pra 107 [2018] Nr. 150; BGer 6B_457/2023 vom 11. März 2024\nE. 1.1, 6B_1393/2021 vom 22. Juni 2022 E. 2.2, 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.3.1\nund 6B_1006/2018 vom 15. Januar 2019 E. 2.1 f.; BSK StPO-ARQUINT, 3. Aufl. 2023,\nArt. 87 N 5; PK-JOSITSCH/SCHMID, 4. Aufl. 2023, Art. 87 N 7).\n\nbb) Die Kontaktdaten des Beschwerdeführers wurden auf seinen Wunsch hin an die Opferhilfe St. Gallen übermittelt (act. 11/1, S. 8). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 (Datum des Eingangs) meldete sich sein Rechtsvertreter erstmals beim Beschwerdegegner,\nzeigte an, dass er die Interessenswahrung des Beschwerdeführers übernommen habe,\nund ersuchte um Zustellung des Polizeirapports (act. 11/1), wobei eine entsprechende\nAnwaltsvollmacht zum \"Unfall vom 21. September 2023\" vorgelegt wurde (act. 11/19). Der\nBeschwerdegegner liess dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vollständigen\nVerfahrensakten (act. 11/1–11/18 und act. 11/P1–11/P3) sogleich zur Einsicht zukommen\nund führte diesen fortan als Verteidiger des Beschwerdeführers auf (act. 11/20). Am\n3. November 2023 wurden diese retourniert (act. 11/22). In der Folge versandte der Be-\n\nAK.2024.115-AK 6/12\nschwerdegegner den Strafbefehl vom 16. November 2023 (act. 11/23) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher diesen am Folgetag empfing (act. 11/23A). Am\n28. November 2023 (Datum des Poststempels) gab der Beschwerdeführer bei der französischen Post eine Sendung auf (act. 11/24), welche am 1. Dezember 2023 der Schweizerischen Post übergeben wurde (act. 11/24A) und am 5. Dezember 2023 dem Beschwerdegegner zugestellt wurde (act. 11/24). Darin ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf\nArt. 54 StGB um Strafbefreiung. Gleichentags zeigte der Beschwerdegegner dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Eingang dieser Eingabe an und teilte mit, dass diese als verspätete Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. November 2023 entgegengenommen werde, wobei bei einem Festhalten an der Einsprache eine Überweisung an\ndas Gericht erfolgen werde (act. 11/25). Daraufhin zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 an, das Mandat sei erloschen und\ndie Strafbehörden hätten sich künftig direkt an den Beschwerdeführer zu wenden\n(act. 11/26).\n\ncc) Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sein Rechtsvertreter ausschliesslich für die Prüfung seiner zivilrechtlichen Ansprüche mandatiert gewesen sei, sind grundsätzlich denkbar. Dies vor dem Hintergrund, dass seine Kontaktangaben an die Opferhilfe\nweitergegeben wurden (vgl. act. 11/1, S. 8) und dadurch der Rechtsvertreter mit der Abklärung möglicher Opferansprüche betraut worden sein könnte (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8\nAbs. 1 OHG). Zu beachten ist auch, dass der Rechtsvertreter einzig um Einsicht in den\nPolizeirapport ersuchte, nicht jedoch um Einsicht in die vollständigen Strafakten (vgl.\nact. 11/19). Sodann bezeichnete er den Beschwerdeführer in seiner Mandatsanzeige als\n\"Beteiligten\" (act. 11/19), was darauf zurückzuführen sein könnte, dass er mit der Einsicht\nin den Polizeirapport die Rolle des Beschwerdeführers im Strafverfahren in Erfahrung\nbringen bzw. sich einen ersten Überblick über das Unfallgeschehen verschaffen wollte.\nAuch ist zu beachten, dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als\nFachanwalt für Haftpflicht- und Versicherungsrecht auf diese Rechtsgebiete und insbesondere auch auf Opferhilferecht, nicht aber auf Straf- und Strafprozessrecht spezialisiert\nist (vgl. […]).\n\ndd) Allerdings wäre eine allfällige Mandatsbeschränkung für den Beschwerdegegner\nnicht ersichtlich gewesen. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers trat mit\neiner gewöhnlichen Anwaltsvollmacht auf, welche die Vertretungsmacht nebst der sachlichen Beschränkung auf den Unfall vom 21. September 2023, nicht weiter einschränkte\n(vgl. act. 11/19). Dies änderte sich auch nach Retournierung der Akten (vgl. act. 11/22)\nnicht; namentlich hatte er den Beschwerdegegner nicht darauf hingewiesen, dass er den\n\n"}