{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-115-AK_2024-05-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13065&type=1563347022&cHash=b75579588381fda367dd36d1681843d9", "Checksum": "e01f4f46cb12fc6a8006ce92106eca38"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.115-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 68 und Art. 354 StPO (SR 312.0)\r\n\r\nDer beschuldigten Person ist, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Diese Grundsätze gelten auch im Strafbefehlsverfahren. Demnach sind das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen. Die beschuldigte Person wird dadurch nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf zu signalisieren bzw. ist gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:30:37", "Checksum": "80cfa0b47e2de39d3897421eb018215c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK\nRegeste:\nArt. 68 und Art. 354 StPO (SR 312.0)\r\n\r\nDer beschuldigten Person ist, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Diese Grundsätze gelten auch im Strafbefehlsverfahren. Demnach sind das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen. Die beschuldigte Person wird dadurch nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf zu signalisieren bzw. ist gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen.\n\nb) Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Rechtsvertreter sei von den Sozialdiensten beauftragt worden, ihn nur als Opfer zu vertreten und nur seine zivilrechtlichen Ansprüche\naufgrund der erlittenen körperlichen Verletzungen gegenüber den Versicherungen zu verteidigen. Hingegen sei dieser für das Strafverfahren nicht mandatiert gewesen, da dies\nnicht in seinen Kompetenzbereich falle. Es sei zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter\nklar kommuniziert worden, Letzterer könne ihn im Strafverfahren nicht vertreten und wünsche ausschliesslich Einsicht in die Strafakten, um die Ansprüche gegenüber den Versicherungen zu prüfen. Aufgrund des Strafbefehls, worin er verurteilt werde, habe sein\nRechtsvertreter den Auftrag nicht ausführen können. Er habe ihm deshalb mit E-Mail vom\n17. November 2023 mitgeteilt, dass das Mandat beendet sei und er ihn bezüglich der\nBusse nicht vertreten könne. Zusammengefasst habe sein Rechtsvertreter dies mit dem\nStrafbefehl begründet, welcher dazu führe, dass keine Entschädigung für die erlittenen\ngesundheitlichen Schäden geltend gemacht werden könnten. Diese Nachricht sei mit E-\nMail vom 20. November 2023 insoweit ergänzt worden, als ihm sein Rechtsvertreter ge-\n\nAK.2024.115-AK 4/12\nantwortet habe, bei welcher Adresse er Einsprache erheben könne. Seine finanzielle Situation habe ihm nicht erlaubt und mache auch jetzt unmöglich, einen Rechtsanwalt für\ndas Strafverfahren zu mandatieren, was er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom\n23. September 2023 erwähnt habe (act. 6).\n\nWeiter führt der Beschwerdeführer aus, niemand habe ihn in seiner oder einer ihm verständlichen Sprache über den Strafbefehl oder die zehntägige Rechtsmittelfrist informiert,\nsodass er nicht lesen oder verstehen könne, was ihm vorgeworfen werde; dies im Wissen,\ndass er Opfer einer Massenkarambolage sei und nicht derjenige, der den Unfall in erster\nLinie verursacht habe. Er sei in einen unvermeidbaren Unfall geraten, wofür er gerne eine\nTeilverantwortung übernehme; allerdings trage er auf keinen Fall die Hauptverantwortung\n(act. 6).\n\nZudem hält der Beschwerdeführer fest, er sei während des Zeitraums vom 17. bis\n27. November 2023 aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen,\nsich schmerzfrei oder selbständig zu bewegen. Die zehntätige Einsprachefrist berücksichtige dies nicht. Aus diesen Gründen, so der Beschwerdeführer, werde bestritten, dass die\nzehntätige Einsprachefrist am 17. November 2023 zu laufen begonnen habe. Der Fall\nsolle der Fairness halber nochmals unter Berücksichtigung dieser Aspekte beurteilt werden. Das Gericht werde ersucht, in materieller Hinsicht die psychischen und physischen\nSchäden, welche er durch den Unfall erlitten habe, zu berücksichtigen und die Anwendung von Art. 54 StGB zu prüfen (act. 6).\n\nSodann ersuchte der Beschwerdeführer darum, den Strafbefehl vom 16. November 2023\nin französischer Sprache an seinem Wohnort in Frankreich zu erhalten, um prüfen zu\nkönnen, ob er sich dagegen wehren oder ihn akzeptieren solle. Zudem seien ihm Informationen zum Urteil mitzuteilen, welches die ihn belastenden Elemente enthalte und ihn\nschuldig spreche. Es werde daran erinnert, dass er bei der polizeilichen Einvernahme\nvom 23. September 2023 angegeben habe, das Gerichtsurteil per Post erhalten zu wollen, da es ihm nicht möglich sei, in die Schweiz zu reisen, um dem Gericht beizuwohnen.\nSodann habe er auf sein Recht auf Übersetzung bestanden, welchem bei der Einvernahme nachgekommen worden sei, indem ein Übersetzer beigezogen worden sei (act. 6).\n\nc) Der Beschwerdegegner bringt mit Verweis auf die Anwaltsvollmacht (act. 11/19) vor,\ndas Mandat des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sei keineswegs auf zivilrechtliche (Opfer-)Ansprüche unter Ausschluss des Strafrechts beschränkt gewesen. Vielmehr\nhabe der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 (act. 11/26) erst auf Mit-\n\nAK.2024.115-AK 5/12\nteilung des Verfahrensleiters hin, die Einsprache sei zu spät erfolgt, gegenüber der Strafbehörde erklärt, dass das Mandat erloschen sei (act. 10).\n\n3.- a) Zunächst stellt sich die Frage, ob der Strafbefehl vom 16. November 2023 zu Recht\nan den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde.\n\naa) Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen Einsprache\nerheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zu\neinem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder\nden Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen\n(Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der\nStrafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten\nPersonen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).\n\n"}