{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-115-AK_2024-05-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13065&type=1563347022&cHash=b75579588381fda367dd36d1681843d9", "Checksum": "e01f4f46cb12fc6a8006ce92106eca38"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.115-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 68 und Art. 354 StPO (SR 312.0)\r\n\r\nDer beschuldigten Person ist, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Diese Grundsätze gelten auch im Strafbefehlsverfahren. Demnach sind das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen. Die beschuldigte Person wird dadurch nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf zu signalisieren bzw. ist gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:30:37", "Checksum": "80cfa0b47e2de39d3897421eb018215c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK\nRegeste:\nArt. 68 und Art. 354 StPO (SR 312.0)\r\n\r\nDer beschuldigten Person ist, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Diese Grundsätze gelten auch im Strafbefehlsverfahren. Demnach sind das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen. Die beschuldigte Person wird dadurch nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf zu signalisieren bzw. ist gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen.\n\n1.- a) Gegen erstinstanzliche Nichteintretensentscheide über Einsprachen gegen Strafbefehle ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die Anklagekammer ist zur\nBeurteilung zuständig (Art. 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen\nStraf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1, EG-StPO]). Der Beschwerdeführer ist\nals beschuldigte Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).\n\nDer vorinstanzliche Entscheid vom 22. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer am\n2. März 2024 in Frankreich zugestellt (act. 5). Seine Beschwerde vom 2. März 2024 übergab er am 4. März 2024 der französischen Post, sodass sie am 11. März 2024 bei der\nVorinstanz einging (act. 2). Die zehntätige Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO),\nbegann am 3. März 2024 zu laufen (vgl. Art. 384 lit. b in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 90\nAbs. 1 StPO) und endete am 12. März 2024. Da die Frist auch als gewahrt gilt, wenn die\nEingabe spätestens am letzten Tag bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde\neingeht (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO), erfolgte die Beschwerde infolge des Eingangs bei der\nVorinstanz am 11. März 2024 rechtzeitig. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\nb) Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip\n(vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 StPO; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020,\nN 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter\nMitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.\n\n2.- Strittig ist die Rechtzeitigkeit der Einsprache des Beschwerdeführers gegen den\nStrafbefehl vom 16. November 2023.\n\na) Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschwerdeführer sei zwischen dem 23. Oktober\nund 6. Dezember 2023 anwaltlich vertreten gewesen. Demnach sei der Strafbefehl korrekterweise dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden. Eine zusätzliche Zustellung an die Wohnadresse des Beschwerdeführers habe nicht erfolgen müssen\n(act. 3, S. 3).\n\nAK.2024.115-AK 3/12\nWeiter erwog die Vorinstanz, der Rechtsvertreter, welcher im Zeitpunkt der Zustellung des\nStrafbefehls mandatiert gewesen sei, gebe auf seiner Webseite als Sprachkenntnisse\nDeutsch und Französisch an. Insbesondere dessen Zweisprachigkeit werde der Grund\ndafür gewesen sein, dass er als Anwalt mandatiert worden sei. Zu den Kernaufgaben\neines Rechtsanwalts in einem Strafverfahren gehöre eine umfassende Beratung, damit\ndie beschuldigte Person in die Lage versetzt werde, informiert über die Wahrung ihrer\nRechte und Interessen und damit über das weitere Vorgehen entscheiden zu können. Es\nkönne deshalb ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer\nvon seinem Rechtsanwalt sowohl inhaltlich (Sachverhalt, rechtliche Würdigung und Strafe) wie auch prozessual (Einsprachemöglichkeit) umfassend aufgeklärt worden sei – etwas Anderes mache er nicht geltend. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe\nvom Beschwerdegegner auch keine Übersetzung des Strafbefehls verlangt oder geltend\ngemacht, aufgrund der fehlenden Übersetzung verstehe sein Mandant die Vorwürfe oder\ndie Rechtsmittelbelehrung nicht, was mit Blick auf den einfachen Sachverhalt und die einem Rechtsanwalt ohne weiteres als bekannt vorauszusetzende Einsprachemöglichkeit\nauch nicht weiter erstaune. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei nicht ersichtlich,\ninwiefern der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer durch die fehlende Übersetzung\ndaran gehindert gewesen sei, die zehntägige Einsprachefrist zu wahren. Vielmehr sei das\nVerpassen dieser Frist als grobe prozessuale Unsorgfalt des Rechtsanwalts zu werten,\nfalls der Beschwerdeführer sich tatsächlich gegen den Strafbefehl habe zur Wehr setzen\nwollen. Unter diesen Umständen könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die fehlende\nÜbersetzung berufen (act. 3, S. 4 f.).\n\n"}