{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-115-AK_2024-05-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13065&type=1563347022&cHash=b75579588381fda367dd36d1681843d9", "Checksum": "e01f4f46cb12fc6a8006ce92106eca38"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.115-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 68 und Art. 354 StPO (SR 312.0)\r\n\r\nDer beschuldigten Person ist, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Diese Grundsätze gelten auch im Strafbefehlsverfahren. Demnach sind das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen. Die beschuldigte Person wird dadurch nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf zu signalisieren bzw. ist gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:30:37", "Checksum": "80cfa0b47e2de39d3897421eb018215c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.05.2024 AK.2024.115-AK\nRegeste:\nArt. 68 und Art. 354 StPO (SR 312.0)\r\n\r\nDer beschuldigten Person ist, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Diese Grundsätze gelten auch im Strafbefehlsverfahren. Demnach sind das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen. Die beschuldigte Person wird dadurch nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf zu signalisieren bzw. ist gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2024.115-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 22.10.2024\nEntscheiddatum: 30.05.2024\n\nEntscheid Kantonsgericht, 30.05.2024\nArt. 68 und Art. 354 StPO (SR 312.0) Der beschuldigten Person ist, auch\nwenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der\nwesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder\nschriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei kein Anspruch auf vollständige\nÜbersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Diese\nGrundsätze gelten auch im Strafbefehlsverfahren. Demnach sind das\nDispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen.\nDie beschuldigte Person wird dadurch nicht davon entbunden, ihren\nÜbersetzungsbedarf zu signalisieren bzw. ist gehalten, sich über den Inhalt\neiner Verfügung zu erkundigen.\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nAnklagekammer\n\nEntscheid vom 30. Mai 2024\n\nBesetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und\nDr. Armin Bossart, a.o. Gerichtsschreiber Damian Hartmann\n\nGeschäftsnr. AK.2024.115-AK (ST.2023.35495, ST.2024.3-WS1SE)\n\nVerfahrens- A.___,\nbeteiligte\nBeschwerdeführer,\nrecourant\n\ngegen\n\nUntersuchungsamt Altstätten,\n\nBeschwerdegegner,\nintimé\n\nund\n\nKreisgericht Werdenberg-Sarganserland,\n\nVorinstanz,\ninstance précedante\n\nGegenstand Rechtzeitigkeit der Einsprache\nErwägungen\n\nI.\n\nA.- Am 21. September 2023 fuhren B.___, C.___ und A.___ mit ihren Fahrzeugen auf der\nÜberholspur der Autobahn A13 von Sargans in Richtung Haag. Aufgrund des erhöhten\nVerkehrsaufkommens bremste B.___ seinen Personenwagen stark ab. Die hinter ihm\nfahrende C.___ leitete daraufhin eine Vollbremsung ein und kollidierte frontal mit dem\nHeck des Fahrzeugs von B.___. A.___ fuhr mit seinem Motorrad hinter C.___. Auch er\nleitete in der Folge eine Vollbremsung ein, versuchte auszuweichen und kollidierte mit der\nrechten Seite des Hecks des Personenwagens von C.___. Durch die Kollision wurden\nA.___ und D.___, welche auf dem Sozius sass, vom Motorrad geschleudert. Hierbei erlitten sie verschiedene, aber keine lebensgefährlichen Verletzungen.\n\nMit Strafbefehl vom 16. November 2023 sprach die Staatsanwaltschaft A.___ der groben\nVerletzung der Verkehrsregeln wegen Nichteinhaltens eines genügenden Abstands zum\nPersonenwagen der vorausfahrenden C.___ schuldig und verurteilte ihn zu einer auf zwei\nJahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.– und einer\nVerbindungsbusse von Fr. 350.–. Ferner wurden ihm Verfahrenskosten von Fr. 500.–\nauferlegt. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 (Datum des Eingangs) ersuchte A.___\nbei der Staatsanwaltschaft um Strafbefreiung. Diese nahm die Eingabe als Einsprache\ngegen den Strafbefehl vom 16. November 2023 entgegen, hielt an diesem fest und überwies ihn zusammen mit den Akten an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland. Mit\nEntscheid ST.2024.3 vom 22. Februar 2024 trat der Einzelrichter am Kreisgericht Wer-\ndenberg-Sarganserland auf die Einsprache von A.___ nicht ein und auferlegte ihm die\nVerfahrenskosten von Fr. 600.–.\n\nB.- Am 12. März 2024 überwies die Vorinstanz der Anklagekammer eine Eingabe von\nA.___ in französischer Sprache zur Prüfung, ob dies eine Beschwerde sei. Der Verfahrensleiter nahm die Eingabe einstweilen als Beschwerde entgegen und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Übersetzung in der Amtssprache nachzureichen. Mit Eingabe\nvom 28. März 2024 (Datum des Eingangs) kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Eingabe sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.\n\nDie Vorinstanz verzichtete am 4. April 2024 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft übermittelte am 9. April 2024 die Verfahrensakten und beantragte die kostenfällige\n\nAK.2024.115-AK 2/12\nAbweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit\nerforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII.\n\n"}