3. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einstellung des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Februar 2024 (ST.2023.36712) wird aufgehoben. 4. Die Angelegenheit wird zur Weiterführung des Strafverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5. Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr). 6. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).