23 GVK), dem Staat aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Rechtsvertretung, wobei eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen erscheint (Art. 22 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO). AK.2024.106-AK 12/13 Entscheid: 1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen X._____________, ehemaliger Mitarbeiter des Strassenkreisinspektorats Wattwil, wird erteilt. 2. Für das Ermächtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.