e) Zusammenfassend ist aufgrund der Unklarheiten bezüglich des Abbiegemanövers des Beschwerdegegners derzeit nicht davon auszugehen, dass ein Freispruch oder ein Schuldspruch durch das Sachgericht wahrscheinlicher ist. Eine Verurteilung erscheint beim jetzigen Stand der Untersuchung nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Entsprechend ist die vorinstanzliche Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner vom 27. Februar 2024 (ST.2023.36712) aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Strafverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.