AK.2024.106-AK 11/13 formationen, etwa zum Arbeitseinsatz und zur Fahrroutine des Beschwerdegegners oder den örtlichen Verhältnissen, einzuholen. Sodann lässt sich die Gefährlichkeit der örtlichen Gegebenheiten auch heute noch beurteilen, etwa durch Ausmessung der Distanz der Kollision zur Kurve. Entsprechend besteht die Möglichkeit weiterer Beweiserhebungen.