d) Es stellt sich die Frage, welche weiteren Abklärungen möglich sind. Der Beschwerdegegner und ein Zeuge wurden am 30. August 2023 am Unfallort polizeilich einvernommen (act. 8/S/3; act. 8/S/4), der Beschwerdeführer nach seinem Spitalaufenthalt am 6. September 2023 (act. 8/S/4). Die Vorinstanz führte keine Einvernahmen durch, sodass ausschliesslich diese drei polizeilichen Einvernahmen in den Akten liegen. Zudem existiert ein Polizeirapport inklusive eine Luftaufnahme der Unfallstelle (act. 8/S/1) sowie ein Fotoblatt (act. 8/S/2).