8/S/2, S. 4). Für den Fall, dass der Beschwerdegegner keine strassenbaulichen Tätigkeiten zu verrichten hatte, stellt sich aber die Frage, weshalb der Beschwerdegegner nicht die Parkplätze auf der gegenüberliegenden Strassenseite, welche entsprechend signalisiert sind (vgl. act. 8/S/2, S. 7), benutzte. Dies vor dem Hintergrund, dass nach dem Vorplatz des Gasthauses Hulftegg eine abfallende Linkskurve beginnt, sodass der entgegenkommende Verkehr erst spät zu erkennen ist (vgl. act. 8/S/2, S. 2 und 4). Die Gefährlichkeit der örtlichen Gegebenheiten waren dem Beschwerdegegner zumindest bekannt (vgl. act. 8/S/3, S. 3, Fragen 21, 23 und 24).