Jedoch gibt die Einvernahme des Beschwerdegegners keinen Aufschluss darüber, weshalb dieser mit dem Strassenunterhaltsfahrzeug links abbog und auf den Vorplatz des Gasthauses Hulftegg fuhr (vgl. act. 8/S/3). Dort befindet sich zwar ein Parkplatz mit einer Ladestation für Elektrofahrzeuge sowie ein Parkplatz für Menschen mit Behinderung (act. 8/S/1, S. 7; act. 8/S/2, S. 6), weshalb das Anhalten oder Parkieren auf dem Vorplatz des Gasthauses Hulftegg grundsätzlich erlaubt ist. Auch gibt es keine (durchgezogene) Sicherheitslinie, welche ein Linksabbiegen verbieten würde (act. 8/S/1, S. 7; act. 8/S/2, S. 4).