c) Weiter bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass die Gefahr grundsätzlich vom Abbiegemanöver des Beschwerdegegners ausging und die Umstände hierzu nicht abgeklärt wurden. Der Beschwerdegegner war zwar entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, sein Fahrzeug vor dem Abbiegen auf seiner Fahrspur zum Stillstand zu bringen, falls er keinen Gegenverkehr wahrnehmen konnte (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 SVG). Jedoch gibt die Einvernahme des Beschwerdegegners keinen Aufschluss darüber, weshalb dieser mit dem Strassenunterhaltsfahrzeug links abbog und auf den Vorplatz des Gasthauses Hulftegg fuhr (vgl. act. 8/S/3).