Der Vorwurf des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer, die Fahrweise nicht an die konkreten Sichtverhältnisse angepasst zu haben, verfängt deshalb nicht. Namentlich gibt es keine Schuldkompensation, und zwar auch deshalb nicht, weil sich aus den Akten nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer mit einer solch hohen Geschwindigkeit unterwegs AK.2024.106-AK 10/13 war, womit der Beschwerdegegner schlechterdings nicht rechnen musste (vgl. BGE 143 IV 500 E. 1.2.4, 124 II 97 E. 2b, 122 II 228 E. 3c, 121 II 127 E. 4a und 118 IV 277 E. 5).