Im Übrigen kann das allfällige Selbst- oder Mitverschulden des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend für die Begründung der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner sein. Vielmehr muss sich die Begründung der Einstellung mit der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners auseinandersetzen, namentlich mit dem Abbiegemanöver, da Letzterer die beschuldigte Person im vorliegenden Strafverfahren ist. Der Vorwurf des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer, die Fahrweise nicht an die konkreten Sichtverhältnisse angepasst zu haben, verfängt deshalb nicht.