Die tatsächliche Geschwindigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad aus der Rechtskurve kam, ist ungewiss. Namentlich sind die Aussagen des Beschwerdegegners sowie des Zeugen, welcher angab, den Beschwerdegegner seit der Jugend zu kennen und ihn deshalb nicht belasten zu wollen (act. 8/S/5, Fragen 3 f.), aufgrund der Interessenlage mit Zurückhaltung zu würdigen. Ob die auf dem digitalen Tacho des Motorrads angezeigte Geschwindigkeit von 19 km/h der Aufprallgeschwindigkeit entspricht, ist ebenfalls unklar. Der Beschwerdeführer muss seine Geschwindigkeiten zwar den Sichtverhältnissen – namentlich vor einer aufsteigenden Rechtskurve – anpassen (Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m.