8/S/5, Fragen 1, 3, 6, 14 und 16). Weiter stellte die Polizei vor Ort fest, dass der digitale Tacho des Motorrads des Beschwerdeführers nach dem Unfall eine Geschwindigkeit von 19 km/h anzeigte (act. 8/S/1, S. 5; act. 8/S/2, S. 2) und der Hinterreifen des Motorrads eine ungenügende Profiltiefe aufwies (act. 8/S/1, S. 6; act. 8/S/4, Frage 17). Hingegen konnte die Polizei keine frischen Bremsspuren auf der Fahrbahn ausmachen (act. 1, S. 5). Der Beschwerdeführer gab an, nicht mehr zu wissen, mit welcher Geschwindigkeit er sein Motorrad gelenkt habe, aber konform gefahren zu sein (act. 8/S/4, Frage 4).