4.- a) Vorab ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügen soll. Sie setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Einstellung auseinander, zeigt auf, weshalb diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unrichtig sein soll, und nennt überdies weitere Beweiserhebungsmöglichkeiten für den Fall der Fortsetzung der Strafuntersuchung. Damit genügt sie den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 396 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO.