Dieser Grundsatz gilt auch für die richterliche Behörde, die einen Einstellungsentscheid überprüfen muss. Die Staatsanwaltschaft verfügt in diesem Rahmen über einen weiten Ermessensspielraum und hat sich somit die Frage zu stellen, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Diese Frage ist besonders heikel, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheint. In solchen Fällen ist die Staatsanwaltschaft, sofern ein Strafbefehl nicht in Betracht kommt, grundsätzlich verpflichtet, Anklage zu erheben (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1; BSK StPO-HEINIGER/RICKLI, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 8;