Schliesslich hält der Beschwerdegegner dafür, ein Verkehrsgutachten und eine technische Auswertung der Unfallspuren ergäben wenig Sinn, da gemäss Polizeirapport keine Unfallspuren auf der Fahrbahn hätten festgestellt werden können und der Unfall bereits mehrere Monate zurückliege. Sodann habe der Beschwerdeführer während dem Vorverfahren keinen Beweisantrag gestellt, was er jedoch hätte tun können und müssen (act. 16, S. 5).