Sodann bringt der Beschwerdegegner vor, beide Parteien und eine Auskunftsperson seien kurz nach dem Unfall befragt worden. Die Aussagen seien dadurch klar und der Sachverhalt erstellt. Eine erneute Befragung führe zum genau gleichen Ergebnis. Soweit der Beschwerdeführer beanstande, es seien nur polizeiliche Einvernahmen durchgeführt worden, sei darauf hinzuweisen, dass kein genereller Anspruch auf eine staatsanwaltliche Einvernahme bestehe. Die polizeilichen Einvernahmen seien verwertbar und nicht minder beweiswertig (act. 16, S. 5).