AK.2024.106-AK 7/13 Unschuld des Beschwerdegegners erwiesen, wenn er bei einem erlaubten Abbiegemanöver den Beschwerdeführer nicht habe kommen sehen können (act. 16, S. 3 f.). Weiter führt der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer beantrage eine neue Beweisabnahme in Form einer Einvernahme, ohne schlüssig dazulegen, weshalb eine solche zu einem anderen Ergebnis führen würde. Diese pauschale Forderung verstosse gegen das Rügeprinzip im Sinn von Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO (act. 16, S. 4).