Es sei nicht möglich, mehr zu sehen, als es die Geländeverhältnisse ermöglichten. Vielmehr sei es für einen Motorradfahrer bei solchen Sichtverhältnissen gerade zwingend, sein Fahrverhalten anzupassen und die Geschwindigkeit zu drosseln, obwohl eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte. Deshalb sei die Begründung der Einstellung, wonach der Unfall bei entsprechender Aufmerksamkeit auf die Strasse und bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre, nachvollziehbar. Jedenfalls sei die