c) In ihrer Stellungnahme führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdegegner habe bei der Unfallstelle nach links auf den Vorplatz des Gasthauses Hulftegg abbiegen dürfen. Er sei keineswegs verpflichtet gewesen, auf der rechten Seite zu parkieren. Da für ihn die Strasse frei und kein Gegenverkehr ersichtlich gewesen sei, habe er das Fahrzeug vor dem Abbiegemanöver auch nicht zum Stillstand bringen müssen. Der Beschwerdeführer hätte so aufmerksam sein müssen, damit er bei einem Hindernis jederzeit hätte anhalten können (act. 7).