Insgesamt, so der Beschwerdeführer weiter, sei der Sachverhalt in der Einstellung falsch wiedergegeben. Sodann erhärte sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner bereits aus dem Polizeirapport. Als weitere Untersuchungshandlungen habe eine Einvernahme des Beschwerdegegners durch die Vorinstanz sowie eine technische Auswertung der Unfallspuren zu erfolgen (act. 1, S. 5).